Ratgeber & Expertenwissen

Winterdienst in Frankfurt und Region: Rechte, Fristen und das Streusalz-Verbot für Eigentümer

Veröffentlicht am 14. Mai 2024

Wenn die Temperaturen im Rhein-Main-Gebiet fallen und der erste Schnee auf den Straßen von Mainz, Bad Homburg oder Langen liegt, beginnt für viele Immobilienbesitzer und Hausverwaltungen die Zeit der Unsicherheit.

Wer nicht rechtzeitig räumt, riskiert bei Unfällen hohe Schadensersatzforderungen. In diesem Ratgeber klären wir auf, welche gesetzlichen Pflichten Sie beim Winterdienst beachten müssen.

Wann und wie oft muss geräumt werden?

An Werktagen muss in der Regel zwischen 7:00 und 20:00 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen meist ab 8:00 oder 9:00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss mehrfach geräumt werden, um die Sicherheit durchgehend zu gewährleisten.

Wie breit muss der Gehweg sein?

Ein schmaler Pfad reicht nicht. Um Begegnungsverkehr (z.B. mit Kinderwagen) zu ermöglichen, muss der Gehweg auf einer Breite von 1,00 bis 1,50 Meter geräumt sein. Auch Zugänge zu Mülltonnen und Hauseingängen sind Pflicht.

Achtung: Streusalz-Verbot!

Der Griff zum Streusalz ist für Privathaushalte in den meisten Kommunen aus Umweltschutzgründen verboten. Erlaubt sind ausschließlich abstumpfende Mittel wie:

  • Sand
  • Splitt
  • Granulat
  • Sägespäne

Wer diese Pflichten aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht selbst erfüllen kann, muss zwingend für eine Vertretung sorgen. Überlassen Sie das Risiko nicht dem Zufall. Unser professioneller Hausmeisterservice übernimmt den zuverlässigen und rechtssicheren Winterdienst für Ihre Immobilien in Dreieich, Würzburg, Groß-Gerau und der gesamten Region.

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